Deregulierung, aber richtig

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Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine

· K · BGBl. II Nr. 142/2007 · in Kraft seit 2007-06-23

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Kundmachung veröffentlicht eine EU-Kommissionsstellungnahme gemäß Art. 7 der Maschinenrichtlinie 98/37/EG, die durch 2006/42/EG ersetzt wurde.

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht eine EU-Kommissionsstellungnahme von 2007 zu einem britischen Einzelfall-Maschinensperrverbot. Die betroffene Maschine ist aus dem Markt genommen, die zugrundeliegende Richtlinie längst ersetzt. Es besteht kein fortlaufender Regelungseffekt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine BGBl. II Nr. 142/2007 23.06.2007 Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine StF: BGBl. II Nr. 142/2007 Auf Grund des § 365i Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, in Verbindung mit der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 131/1999 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 330/2006, wird kundgemacht:

Anl. 1 — STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ↗ RIS

Anlage STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 01/VI/2007 nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem vom Vereinigten Königreich verhängten Verbot des Inverkehrbringens eines Heckbaggers der Marke FALCONERO MD-2006-109 1. DIE MITTEILUNG DER BRITISCHEN BEHÖRDEN Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit Maschinen im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden. Nach Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um Maschinen aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr für diese Maschinen einzuschränken, wenn er feststellt, dass Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und bestimmungsgemäß verwendet werden, die Sicherheit von Pe

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz