Deregulierung, aber richtig

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Vierte Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds

GEF 4 · BG · BGBl. I Nr. 26/2007 · in Kraft seit 2007-06-21

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ermächtigt den Bund zur einmaligen Zahlung von rund 24 Millionen Euro in den Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 4). Diese Überweisung ist längst durchgeführt; das Gesetz hat seine einzige operative Wirkung erschöpft und ist ohne fortlaufenden Regelungsgehalt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bund leistet im Rahmen der vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 24 380 000 EUR. 27.08.2019 20005352 NOR40087871

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz