Deregulierung, aber richtig

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Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten erbrachten Leistungen für das Jahr 2005

· V · BGBl. II Nr. 133/2007 · in Kraft seit 2007-06-21

27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzt die Pauschalvergütung für staatlich bestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in langen Verfahren ausschließlich für das abgeschlossene Jahr 2005 fest. Die einmalige Funktion dieser Jahresverordnung ist seit langem erfüllt und sie hat keine Rechtswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen für das Jahr 2005 StF: BGBl. II Nr. 133/2007 Auf Grund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet: 20.11.2019 20005351 NOR30005829

Art. 1 ↗ RIS

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2005 mit insgesamt Euro 47 246,70 festgesetzt. 20.11.2019 20005351 NOR40087868

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz