Deregulierung, aber richtig

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Kabotagekontrollverordnung

KKV · V · BGBl. II Nr. 132/2007 · in Kraft seit 2007-07-18

50/03 Personen- und Güterbeförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung verweist in § 1 ausdrücklich auf die EU-Verordnung (EWG) Nr. 3118/93, die bereits 2010 durch EU-Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ersetzt wurde; das pappierbasierte Kontrollblattsystem ist damit rechtlich überholt. Das EU-Mobilitätspaket (EU 2020/1055) hat die Kabotagekontrolle seither umfassend neu geregelt und setzt auf digitale Nachweise anstelle von Papierkontrollblättern. Die Verordnung sollte ersatzlos gestrichen werden, da das aktuelle EU-Kabotageregelwerk direkt anwendbar ist und das österreichische Parallelregime überflüssig macht.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kabotagekontrollverordnung BGBl. II Nr. 132/2007 18.07.2007 Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die während der Kabotage mitzuführenden Kontrollblätter (Kabotagekontrollverordnung - KKV) StF: BGBl. II Nr. 132/2007 Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 GütbefG, BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. Nr. 153/2006, wird verordnet:

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L Nr. 279 vom 12.11.1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002, ABl. L Nr. 76 vom 19.03.2002, S. 1.

§ 2 — Verfahren zur Ausgabe der Kontrollblätter ↗ RIS

Verfahren zur Ausgabe der Kontrollblätter § 2. (1) Die während der Kabotage mitzuführenden Kontrollblätter nach dem Muster der Anlage 1 sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Mitteilung folgender Angaben auszugeben: (2) Die Kontrollblätter sind für einen Gültigkeitszeitraum von 60 Tagen pro Kalenderjahr auszustellen. (3) Sollte innerhalb der Gültigkeitsdauer der Kontrollblätter keine Kabotagetätigkeit durchgeführt werden, dürfen neue Kontrollblätter für einen anderen Zeitraum nur ausgegeben werden, wenn die leeren, ungenützten Kontrollblätter an die Ausgabebehörde retourniert wurden.

§ 3 — Handhabung der Kontrollblätter ↗ RIS

Handhabung der Kontrollblätter § 3. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem Fahrzeug, mit dem Kabotagetätigkeiten durchgeführt werden, ein Kontrollblatt nach dem Muster der Anlage 1 mitgeführt wird. Der Unternehmer hat die Lenker über die ordnungsgemäße Handhabung der Kontrollblätter zu unterweisen. (2) Auf dem Kontrollblatt sind einzutragen: (3) Die Kontrollblätter sind nur gültig in Verbindung mit einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L 95 vom 09.04.1992, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1, die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, angepasst durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates, ABl. L 1 vom 01.01.1995, S.1, ABl. C 241 vom 29.8.1994, S.21, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik

KI-Analyse · 2026-07-30 · 6 §§ im Datensatz