Deregulierung, aber richtig

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Schrott-Umsatzsteuerverordnung

Schrott-UStV · V · BGBl. II Nr. 129/2007 · in Kraft seit 2007-06-16

32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Art. 199 EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG erlaubt Mitgliedstaaten die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Schrottlieferungen zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug; Österreich hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht

Begründung

Das Reverse-Charge-Verfahren für Schrottlieferungen bekämpft nachweislich Mehrwertsteuerkarussellbetrug in der Schrottbranche, indem die Steuerschuld auf den empfangenden Unternehmer verlagert wird. Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie ermöglicht diesen Mechanismus ausdrücklich. Für die beteiligten Unternehmen ist das Verfahren in der Praxis oft sogar einfacher als der Normalfall, weil keine Vorsteuererstattung anfällt. Ein österreichisches Gold-Plating gegenüber dem EU-Minimum ist im vorliegenden Text nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Anl. 1 ↗ RIS

Anlage (zu § 2 Z 1) Nr. Bezeichnung der Gegenstände Position der Kombinierten Nomenklatur 1. Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung 2618 00 00 2. Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung 2619 00 3. Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten 2620 4. Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen 3915 5. Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert 4004 00 00 6. Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung 4707 7. Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren 6310 8. Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas 7001 00 10 9. Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art 7112 10. Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl 7204 11.

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Bei den im § 2 angeführten Umsätzen wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Es handelt sich um folgende Umsätze:

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Unter § 2 Z 1 fällt auch die Lieferung von Zusammensetzungen (Mischungen) aus den in der Anlage zu § 2 Z 1 genannten Gegenständen oder in Verbindung mit anderen Gegenständen (zB Verbundstoffe), wenn das Entgelt überwiegend für die in der Anlage zu § 2 Z 1 genannten Gegenstände geleistet wird. Dasselbe gilt für die Lieferung der genannten Gegenstände, nachdem sie gereinigt, sortiert, geschnitten, fragmentiert oder gepresst wurden.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz