Ökodesign-Verordnung 2007
ODV 2007 · V · BGBl. II Nr. 126/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2011 · in Kraft seit 2011-06-22
26/01 Wettbewerbsrecht; 50/01 Gewerbeordnung; 95/01 Elektrotechnik · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt eine EU-Richtlinie für umweltgerechte Produktgestaltung um und sichert vor allem den freien Warenverkehr im Binnenmarkt. Die Pflichten zu CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung kommen direkt aus dem EU-Recht. Ein eigenes nationales Draufsatteln ist im Text nicht erkennbar, daher bleibt sie.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zweck und Ziel ↗ RIS
Zweck und Ziel § 1. (1) Durch diese Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte festgelegt mit dem Ziel, den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch die in § 2 Z 30 definierten Rechtsvorschriften ergänzt und sind ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen anzuwenden. (3) Diese Verordnung gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung. (4) Die Geltung der Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien, einschließlich der Rechtsvorschriften für fluorierte Treibhausgase, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 5 — CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung ↗ RIS
CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung § 5. (1) Vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme eines von einer oder mehreren ergänzenden Rechtsvorschriften erfassten Produkts ist dieses mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und eine EG-Konformitätserklärung für das Produkt auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht. (2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anlage III. (3) Die EG-Konformitätserklärung muss die in Anlage VI genannten Angaben enthalten und auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen. (4) An einem Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann. (5) Die Angaben gemäß Anlage I Teil 2 müssen in deutscher Sprache vorliegen, wenn das Produkt dem Endnutzer übergeben wird, es sei denn die Informationen werden durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes – einschließlich genormter Abkürzungen und Piktogramme – oder auf andere Weise wiedergegeben und auf diese Weise dem voraussicht
§ 6 — Freier Warenverkehr ↗ RIS
Freier Warenverkehr § 6. (1) Weder das Inverkehrbringen noch die Inbetriebnahme von Produkten, die mit der in § 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen sind, darf unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anlage I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn (3) Es ist zulässig, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen Produkte gezeigt werden, die den Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 27 §§ im Datensatz