Errichtung eines Generalkonsulats der Republik Österreich in Guangzhou (China)
· Vertrag – China · BGBl. III Nr. 57/2007 · in Kraft seit 2007-06-01
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen mit China ermöglichte die Errichtung des österreichischen Generalkonsulats in Guangzhou, das seit 2007 in Betrieb ist. Es dient einem legitimen staatlichen Zweck – der konsularischen Betreuung österreichischer Staatsbürger und der Pflege bilateraler Beziehungen. Das Abkommen ist die fortdauernde Rechtsgrundlage für dieses konsularische Engagement.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die Errichtung eines Generalkonsulats der Republik Österreich in Guangzhou StF: BGBl. III Nr. 57/2007 BGBl. III Nr. 129/2018 Das Abkommen tritt mit 1. Juni 2007 in Kraft. e-rk 24.08.2018 20005340 NOR30005817
Art. 1 — Verbalnote ↗ RIS
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT PEKING Zl. 6.300.750/2/2007 Verbalnote Die Botschaft der Republik Österreich in der Volksrepublik China entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China ihre Hochachtung und beehrt sich, im Namen der Regierung der Republik Österreich, folgendes zu bestätigen: Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China, von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern weiter zu entwickeln sowie die bilateralen konsularischen Beziehungen zu intensivieren, sind durch freundschaftliche Konsultationen übereingekommen, folgendes Abkommen über die Errichtung eines Generalkonsulats der Republik Österreich in Guangzhou abzuschließen. (I) Die Regierung der Volksrepublik China ist damit einverstanden, dass die Regierung der Republik Österreich ein Generalkonsulat in Guangzhou errichtet, dessen Konsularbezirk aus der Provinz Guangdong, der Provinz Hainan, der Provinz Hunan sowie des autonomen Gebiets Guangxi besteht. (II) Die Regierung der Republik Österreich ist damit einverstanden, dass sich die Regierung der Volksrepublik China das Recht vorbehält, ein
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz