Bundesfinanzgesetz 2008
BFG 2008 · BG · BGBl. I Nr. 23/2007 · in Kraft seit 2008-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das ist das Bundesbudget fuer das Jahr 2008. Es galt nur fuer dieses eine Jahr und ist laengst abgelaufen. Es entfaltet keine Wirkung mehr und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2008 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen: Allgemeiner Haushalt Ausgleichs-haushalt Gesamt-haushalt (Beträge in Millionen Euro) Ausgaben: 69 868,852 77 813,237 147 682,089 Einnahmen: 66 909,231 80 772,858 147 682,089 Abgang: 2 959,621 – – Überschuss: – 2 959,621 – Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2008 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden. Ausgleichshaushalt, Gesamthaushalt 28.03.2019 20005335 NOR40087502
Art. 15 ↗ RIS
Artikel XV. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008. 28.03.2019 20005335 NOR40087516
KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz