Deregulierung, aber richtig

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Hochschul-Zulassungsverordnung

HZV · V · BGBl. II Nr. 112/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2022 · in Kraft seit 2022-06-15

72/02 Studienrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, welche Eignung und Voraussetzungen für die Zulassung zu Lehramts- und Hochschullehrgängen an Pädagogischen Hochschulen erforderlich sind. Wer künftig unterrichtet, soll dafür geeignet sein; das ist ein sachlicher Mindeststandard für staatliche Ausbildungsplätze. Ein darüber hinausgehender Freiheitseingriff ist nicht erkennbar. Daher beibehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Eignung für das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) Eignung zum Bachelorstudium § 3. (1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen: (2) Die besondere Eignung zum Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst: (3) Die Hochschulkollegien haben durch Verordnungen festzulegen: (4) Werden die Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse Studienmotivation, Kontaktfähigkeit, Diversitätskompetenz, Reifeprüfung, Lehrpraxiserfordernis 15.06.2022 20005333 NOR40244795

§ 5 — Verfahren zur Feststellung der Eignung ↗ RIS

Verfahren zur Feststellung der Eignung § 5. Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Studienwerberin oder vom Studienwerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen. Eignungsgespräch 16.07.2018 20005333 NOR40205031

§ 10 — Spezielle Eignungsfeststellungen ↗ RIS

Spezielle Eignungsfeststellungen § 10. (1) Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung des Hochschulkollegiums haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Studienwerberin oder der Studienwerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen. (2) Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen. Eignungsgespräch 16.07.2018 20005333 NOR40205032

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz