Bundesfinanzgesetz 2007
BFG 2007 · BG · BGBl. I Nr. 22/2007 · in Kraft seit 2007-06-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das ist das Bundesbudget fuer das Jahr 2007. Es galt nur fuer dieses eine Jahr und ist seit langem abgelaufen. Es hat keine Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2007 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen: Allgemeiner Haushalt Ausgleichs-haushalt Gesamt-haushalt (Beträge in Millionen Euro) Ausgaben: 69 574,503 87 530,260 157 104,763 Einnahmen: 65 712,691 91 392,072 157 104,763 Abgang: 3 861,812 – – Überschuss: – 3 861,812 – Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2007 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden. 28.03.2019 20005331 NOR40087455
Art. 15 ↗ RIS
Artikel XV. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 2007 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des gesetzlichen Budgetprovisoriums 2007 in der Zeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. Mai 2007 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Einnahmen- und Ausgabenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 2007 zu überrechnen sind. 28.03.2019 20005331 NOR40087469
KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz