Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)
· Vertrag - Ungarn · BGBl. III Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen ermöglicht die wechselseitige Vertretung Österreichs und Ungarns bei der Visaerteilung und stützt sich ausdrücklich auf das EU-Recht. Es ist eine konsularische Erleichterung ohne freiheitsbeschränkenden Inhalt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 In Anwendung des Artikels 1 sind die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, einschließlich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, sowie die Rechtsvorschriften des vertretenden Staates anwendbar und die die Interessen der vertretenen Partei zu berücksichtigen.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz