Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)
· Vertrag – Deutschland · BGBl. III Nr. 54/2007 · in Kraft seit 2007-06-01
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abkommen ueber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen; regelt behoerdlichen Geheimschutz und betrifft keine Buergerfreiheiten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland – in der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu gewährleisten, die von der zuständigen Behörde oder Stelle einer Vertragspartei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der anderen Vertragspartei über die hierfür ausdrücklich ermächtigten Behörden oder Stellen für Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder im Rahmen staatlicher Verträge mit öffentlichen oder privaten Stellen beider Länder übermittelt wurden, von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Verschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet sind wie folgt übereingekommen:
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