Geflügelhygieneverordnung 2007
· V · BGBl. II Nr. 100/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 219/2013 · in Kraft seit 2013-07-25
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verlangt von Gefluegelbetrieben Hygiene, Salmonellenkontrollen und Meldungen bei Krankheitsverdacht. Das schuetzt die Verbraucher vor gefaehrlichen, ueber Lebensmittel uebertragbaren Krankheiten und damit Dritte vor ernstem Schaden. Die Pflichten beruhen auf direkt anwendbarem EU-Recht. Sie sollte erhalten bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. HAUPTSTÜCK ↗ RIS
1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Betriebe: (2) Diese Verordnung gilt nicht für (3) Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, sowie die Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008 und der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 (VEVO 2008), BGBl. II Nr. 474/2008, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG oder einer darauf beruhenden Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen. (4) Untersuchungen und Kontrollen im Rahmen freiwilliger Gesundheitsprogramme, die von Vereinigungen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, können von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend als Untersuchungen und Kontrollen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden. Die Anerkennung hat für die jeweiligen Untersuchungen und Kontrollen eines bestimmten Programmes durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu erfolgen. Zuchtb
§ 6 — Untersuchungskosten ↗ RIS
Untersuchungskosten § 6. (1) Der Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen, durch ihn oder durch den beauftragten Tierarzt vorzunehmenden Probenahmen und Kontrollen (einschließlich damit verbundene Laboruntersuchungen) auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ausgenommen davon sind Laborkosten für Untersuchungen im Rahmen der Durchführung von amtlichen Probenahmen, die im Zuge der Umsetzung der jeweiligen österreichischen Bekämpfungsprogramme der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003/EG vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, S. 1) erfolgen; diese sind vom Bund zu tragen. (2) Die Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 sind, (3) Kostenersatz und Förderungen durch Dritte bleiben unberührt. Schlachttieruntersuchung 27.11.2017 20005323 NOR40101859
§ 7 — 2. HAUPTSTÜCK ↗ RIS
2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe § 7. (1) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 darf nur Wasser, das den mikrobiologischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, entspricht, verwendet werden. Der Nachweis hierüber ist, sofern nicht Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird, jährlich zu erbringen und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen. (2) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, und 7 darf nur Futter verwendet werden, bei dem geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination mit Salmonellen oder zur Abtötung allenfalls vorhandener Salmonellen angewendet wurden. Sofern nicht schon auf Grund der futtermittelrechtlichen Vorschriften der Hersteller Proben von jeder Produktionscharge für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden müssen und sofern diese aufzubewahrende Produktionscharge durch entsprechende Aufzeichnung des Betriebsinhabers nicht jederzeit ermittelt werden kann, so ist von jeder Futterlieferung eine Probe in einer Menge von einem Kilogramm zu entnehmen, mit entsprechenden Angaben über Art, Menge, Herkunft, Lieferdatum und Chargennummer zu versehen und
§ 13 — Meldepflichten bei Krankheitsverdacht ↗ RIS
Meldepflichten bei Krankheitsverdacht § 13. (1) Der Betriebsinhaber hat Anzeichen des Verdachtes auf das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit oder das Vorhandensein von Zoonosenerregern unverzüglich dem Betreuungstierarzt mitzuteilen. Dieser hat den Verdacht abzuklären. Bei Bestätigung desselben haben der Betriebsinhaber und der Betreuungstierarzt die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen. Anzeigepflichten nach dem Tierseuchengesetz bleiben unberührt. (2) Ein Verdacht gemäß Abs. 1 besteht jedenfalls dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen mehr als fünf Prozent der Tiere erkranken oder verenden. 27.11.2017 20005323 NOR40087323
KI-Analyse · 2026-06-12 · 49 §§ im Datensatz