Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung
FK-QUAB-V · V · BGBl. II Nr. 101/2007 · in Kraft seit 2007-05-03
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Große Finanzkonglomerate, die zugleich Bank-, Versicherungs- und Wertpapiergeschäfte betreiben, müssen quartalsweise Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen melden – das dient der Überwachung systemischer Risiken, die Märkte allein nicht internalisieren. Die Verordnung setzt das FKG und damit die EU-FICOD-Richtlinie um und trifft nur eine sehr kleine Zahl großer Institute. Die Verpflichtung ist für das Ziel verhältnismäßig.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Meldepflichten Meldepflicht, Übermittlung §1. (1) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß §5 FKG hat spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§9 und 10 FKG hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen entsprechend der Anlage zu übermitteln. Diese Quartalsberichte sind auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. (2) Wenn in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in TausendEuro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. (3) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag inEuro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen. (4) Die Meldungen der Quartalsberichte sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Dies gilt gleichfalls für eine Leermeldung und das Übersichtsblatt.
§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Kreditrisikokonzentration Meldung der Kreditrisikokonzentration § 2. (1) Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 Z 19 FKG ist entsprechend Teil II der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 9 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden. (2) Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Art. 4 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06. 2013 S. 1 zu erfassen. (3) Art. 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten sinngemäß anzuwenden. (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 101/2011) (5) Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Abs. 1 ist entsprechend Teil II der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.
§ 6 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Gruppeninterne Transaktionen Meldung der Gruppeninternen Transaktionen §6. Eine gruppeninterne Transaktion im Sinne des §2 Z18 FKG ist entsprechend Teil III der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß §10 Abs.3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz