Deregulierung, aber richtig

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2. Druckgeräte-Verbotsverordnung

· BG · BGBl. II Nr. 96/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015 · in Kraft seit 2015-12-29

95/07 Dampfkesselrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie, CELEX 32014L0068) und Richtlinie 2014/29/EU (einfache Druckbehälter, CELEX 32014L0029)

Begründung

Diese Verordnung verbietet bestimmte mangelhafte Hydraulikspeicher eines italienischen Herstellers, die wegen unzureichender Dimensionierung eine Explosionsgefahr darstellen. Das Verbot schützt Nutzer vor einem dokumentierten Sicherheitsrisiko und ist im EU-Produktsicherheitsrahmen verankert. Bereits betriebene Geräte müssen stillgelegt werden, bis behördlich vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen erfüllt sind.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind aufgrund unzureichender Dimensionierung mangelhafte Druckgeräte, welche folgende Indentifikationsmerkmale aufweisen: 1. Druckgeräteart: Druckspeicher (Hydraulikspeicher) 2. Hersteller: Oleodinamica HTP, Vercelli, Italy 3. Typenreihe: AAH – 200/ 4. Betriebsdruck: 210 bar 5. Inhalt: 20 – 70 Liter 6. Inhaltsstoff: Stickstoff 7. Jahr der Herstellung: ab 2004 8. Kennzeichnung: CE 0034 02.04.2019 20005315 NOR40178070

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit sofortiger Wirkung ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der unter § 1 angeführten Druckgeräte verboten. 02.04.2019 20005315 NOR40178071

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden. 02.04.2019 20005315 NOR40178072

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz