2. Druckgeräte-Verbotsverordnung
· BG · BGBl. II Nr. 96/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015 · in Kraft seit 2015-12-29
95/07 Dampfkesselrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung verbietet bestimmte mangelhafte Hydraulikspeicher eines italienischen Herstellers, die wegen unzureichender Dimensionierung eine Explosionsgefahr darstellen. Das Verbot schützt Nutzer vor einem dokumentierten Sicherheitsrisiko und ist im EU-Produktsicherheitsrahmen verankert. Bereits betriebene Geräte müssen stillgelegt werden, bis behördlich vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen erfüllt sind.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind aufgrund unzureichender Dimensionierung mangelhafte Druckgeräte, welche folgende Indentifikationsmerkmale aufweisen: 1. Druckgeräteart: Druckspeicher (Hydraulikspeicher) 2. Hersteller: Oleodinamica HTP, Vercelli, Italy 3. Typenreihe: AAH – 200/ 4. Betriebsdruck: 210 bar 5. Inhalt: 20 – 70 Liter 6. Inhaltsstoff: Stickstoff 7. Jahr der Herstellung: ab 2004 8. Kennzeichnung: CE 0034 02.04.2019 20005315 NOR40178070
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit sofortiger Wirkung ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der unter § 1 angeführten Druckgeräte verboten. 02.04.2019 20005315 NOR40178071
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden. 02.04.2019 20005315 NOR40178072
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz