Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Sonderrechnungslegungsgesetz

SRLG · BG · BGBl. I Nr. 14/2007 · in Kraft seit 2007-04-21

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Transparenz-Richtlinie 80/723/EWG in der Fassung 2005/81/EG über die finanziellen Beziehungen zwischen öffentlicher Hand und Unternehmen um; die getrennte Buchführung und Auskunftspflichten gegenüber der Kommission sind unmittelbar EU-vorgegeben.

Begründung

Das Gesetz verlangt von Unternehmen, die zugleich staatliche Mittel erhalten und am Markt tätig sind, getrennte Konten zu führen, damit verdeckte Quersubventionen erkennbar werden. Das schützt fairen Wettbewerb und setzt eine EU-Richtlinie um. Die Pflichten sind auf diesen Zweck begrenzt; das Gesetz bleibt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ziel ↗ RIS

Ziel § 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen Stellen der öffentlichen Hand und Unternehmen, die unter dieses Bundesgesetz fallen sowie die finanzielle Transparenz innerhalb dieser Unternehmen zu gewährleisten und dadurch Wettbewerbsverzerrungen in Form von Quersubventionierungen verfolgen zu können.

§ 5 — Kontenführung ↗ RIS

Kontenführung § 5. (1) Die Unternehmen sind verpflichtet, intern getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse einerseits für alle Geschäftsbereiche im Sinne des § 2 und andererseits für jeden weiteren Geschäftsbereich zu führen. Alle Kosten und Erlöse sind den jeweiligen Bereichen nach objektiv gerechtfertigten und einheitlich angewandten Kostenrechnungsgrundsätzen korrekt zuzuordnen. Die zugrunde gelegten Kostenrechnungsgrundsätze müssen eindeutig bestimmt sein. (2) Die Kontenführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen und Aufschluss über Herkunft und Verwendung öffentlicher Mittel geben. (3) Die Kontenführung von öffentlichen Unternehmen mit nur einer Geschäftstätigkeit muss den in Abs. 2 genannten Kriterien entsprechen.

§ 7 — Auskunftsverlangen und Unterlagenvorlage ↗ RIS

Auskunftsverlangen und Unterlagenvorlage § 7. (1) Die Stelle der öffentlichen Hand, die die öffentliche Leistung gewährt hat, hat Auskunftsverlangen der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen 80/723/EWG, ABl. Nr. L 195 vom 29.07.1980 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG, ABl. Nr. L 312 vom 29.11.2005 S. 47, im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit entgegenzunehmen und zu beantworten. (2) Soweit es zur Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Europäischen Kommission erforderlich ist, ist die Stelle der öffentlichen Hand gemäß Abs. 1 befugt (3) Das Unternehmen ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte (Abs. 2 Z 1 und 3) binnen drei Wochen ab Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Unternehmen zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und ihre Prüfung sowie das Anfertigen von Kopien und Abschriften aus diesen Unterlagen (Abs. 2 Z 2) zu ermöglichen. (4) Sofern eine zuständige Stelle der öffentlichen Hand im Sinne v

§ 11 — Umsetzungshinweis ↗ RIS

Umsetzungshinweis § 11. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, ABl. Nr. L195 vom 29.07.1980 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, ABl. Nr. L 312 vom 29.11.2005 S. 47, umgesetzt.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz