Deregulierung, aber richtig

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Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 90/2007 · in Kraft seit 2007-04-19

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Wer ein Rind, Pferd, Schaf oder eine Ziege ausschließlich für den Eigenbedarf schlachtet, muss trotzdem eine amtliche Untersuchung veranlassen. Das klingt nach Bevormundung, dient aber echtem öffentlichem Interesse: BSE, Scrapie und Rotz sind Tierseuchen, die sich auf andere Tiere und – bei BSE – auch auf Menschen übertragen können. Die Untersuchungspflicht schützt also nicht den Schlächter vor sich selbst, sondern die Allgemeinheit vor unkontrollierter Seuchenverbreitung. Die Regelung ist verhältnismäßig und der Eingriff in die Handlungsfreiheit durch den Drittschutz gerechtfertigt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Rinder, Einhufer, Ziegen und Schafe, unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung auch dann einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LMSVG, wenn sie ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind. Schlachttieruntersuchung 16.11.2017 20005301 NOR40087118

§ 3 — Zusätzliche Untersuchungen ↗ RIS

Zusätzliche Untersuchungen § 3. Bei Rindern, welche in Österreich oder in einem in der Anlage genannten Land geboren sind, ist ein Test auf das Vorliegen von BSE ab einem Alter von 72 Monaten durchzuführen. Andere Rinder sind ab einem Alter von 30 Monaten auf das Vorliegen von BSE zu testen. Bei Schafen und Ziegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ist ein Test auf das Vorliegen von Scrapie durchzuführen. Einhufer sind auf Rotz zu untersuchen. 16.11.2017 20005301 NOR40138399

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz