Bestimmung des Straßenverlaufes der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße, Bauvorhaben Niveaufreimachung Breitenleer Straße und Rautenweg, im Bereich der Gemeinde Wien
· V · BGBl. II Nr. 78/2007 · in Kraft seit 2007-03-31
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bestimmt den genauen Trassenverlauf der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße für den Abschnitt mit Unterführung unter Breitenleer Straße und Rautenweg. Sie ist die fortdauernde rechtliche Grundlage für diesen Straßenabschnitt und nicht redundant, weil ohne sie die Rechtmäßigkeit der gebauten Trasse unklar wäre. Die Festlegung des Bundesstraßenverlaufs ist ein legitimer staatlicher Zweck.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße, Bauvorhaben Niveaufreimachung Breitenleer Straße und Rautenweg, im Bereich der Gemeinde Wien StF: BGBl. II Nr. 78/2007 Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 23.04.2026 20005289 NOR30005761
Art. 1 ↗ RIS
Der Straßenverlauf der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße im Abschnitt zwischen km 1,00 und km 2,87 im Bereich der Gemeinde Wien wird wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße beginnt bei km 1,00. Die S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße wird unter die Querstraßen Breitenleer Straße und Rautenweg geführt. Diese werden über Rampen der Bundesstraße und Kollektorfahrbahnen des Gemeindestraßennetzes an die S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße angeschlossen. Die Unterführung Breitenleer Straße befindet sich bei km 1,4 und die Unterführung Rautenweg bei km 2,3. Das Baulosende liegt bei km 2,87. Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse aus dem Verordnungsplan (Plannummer ASFINAG ---/4810/_-402/S2/S1E im Maßstab 1:2000, Stand 11.01.2006) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage eines von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im April 2006 eingereichten Projektes. Der vorgenannte Verordnungsplan, die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. BMVIT-311.402/0014-II/ST-ALG/2006, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidu
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