Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Venezuela)
· Vertrag – Venezuela · BGBl. III Nr. 33/2007 · in Kraft seit 2007-03-17
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Doppelbesteuerungsabkommen mit Venezuela vermeidet Doppelbesteuerung und Steuerhinterziehung. Es entlastet grenzueberschreitende Sachverhalte und ist beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN ↗ RIS
Artikel 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. (3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach solchen Änderungen mit. 28.09.2017 20005285 NOR40086883
KI-Analyse · 2026-07-20 · 32 §§ im Datensatz