Deregulierung, aber richtig

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Forstliche Staatsprüfungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 69/2007 · in Kraft seit 2007-04-01

80/02 Forstrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung macht die Tätigkeit im leitenden Forstdienst von einer staatlichen Prüfung vor einer Ministeriumskommission abhängig und schafft so eine Marktzutrittsschranke für einen Beruf. Ein gewisser Sachkundenachweis kann bei sicherheitsrelevanten Aufgaben sinnvoll sein, doch eine vom Staat monopolisierte, aufwändige Staatsprüfung ist ein überschießendes Mittel. Sie sollte zu einer schlankeren Befähigungs- oder Zertifizierungslösung umgebaut und für private Nachweise geöffnet werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Staatsprüfungen ↗ RIS

Staatsprüfungen § 1. Die Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst (im Folgenden kurz Prüfung genannt) sind alljährlich mindestens einmal als 27.03.2017 20005278 NOR40086836

§ 2 — Prüfungszulassung ↗ RIS

Prüfungszulassung § 2. (1) Der Prüfungswerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis spätestens 1. März beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die fristgerechte Antragstellung begründet im Fall der Zulassung einen Rechtsanspruch auf die Ablegung der Prüfung im selben Kalenderjahr. Dem schriftlichen Antrag sind, ausgenommen in den Fällen nach Abs. 4, anzuschließen: (2) Endet die Mindestdauer der praktischen Tätigkeit des Prüfungswerbers nach dem 1. März, ist dem Antrag der Nachweis der teilweise geleisteten praktischen Tätigkeit anzuschließen. Die Vollendung der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ist bis spätestens 15. Juli nachzuweisen. (3) Das Themenbuch hat zu beinhalten: (4) Bei Wiederholung oder Nachholung der Prüfung ist dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung das ursprünglich vorgelegte Themenbuch, allenfalls ergänzt hinsichtlich des in Abs. 3 Z 1 genannten Teiles, anzuschließen. (5) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen (Zulassungsbescheid). Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des A

§ 3 — Prüfungskommissionen ↗ RIS

Prüfungskommissionen § 3. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Vorsitzender der Staatsprüfungskommissionen ist jeweils der Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der von ihm namhaft gemachte Stellvertreter. (2) Für die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst sind auf die Dauer von fünf Jahren mindestens acht Forstwirte und vier rechtskundige Personen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Prüfungskommissäre zu bestellen. (3) Für die Staatsprüfung für den Försterdienst sind auf die Dauer von fünf Jahren mindestens sechs Forstwirte, sechs Förster und vier rechtskundige Personen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Prüfungskommissäre zu bestellen. (4) Die Prüfungskommissäre gemäß Abs. 2 und 3 müssen über die für die Ausübung dieser Funktion entsprechend erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten verfügen. (5) Bei Prüfungskommissären, a

§ 5 — Prüfungsablauf ↗ RIS

Prüfungsablauf § 5. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen voranzugehen. Die tägliche Prüfungsdauer darf zehn Stunden je Prüfungskandidat nicht überschreiten. (2) Die Prüfung hat die in der Anlage 1 näher umschriebenen Prüfungsinhalte zu umfassen. Bei der Durchführung der Prüfung ist auf den unterschiedlichen Ausbildungsgang der Prüfungswerber (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 Z 1) Bedacht zu nehmen. (3) Vor Beginn der Prüfung hat der Prüfungswerber dem Vorsitzenden den Nachweis der Identität zu erbringen und den Zulassungsbescheid vorzulegen. Im Fall der positiven Überprüfung dieser Nachweise gilt dies als Prüfungsantritt und der Prüfungswerber als Prüfungskandidat. 27.03.2017 20005278 NOR40086840

KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz