Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. II Nr. 67/2007 · in Kraft seit 2007-03-16
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Art.-15a-Vereinbarung zwischen Bund und den Laendern NOe, OOe und Wien ueber Hochwasserschutz an der Donau. Legitime Kosten- und Aufgabenkoordination; der zehnjaehrige Umsetzungszeitraum ist weitgehend abgelaufen, ein Freiheitseingriff besteht nicht.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zur Vervollständigung des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen Maßnahmen binnen 10 Jahren ab Abschluss dieser Vereinbarung durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 – WBFG in der geltenden Fassung zu fördern. Die Projekte und Studien, auf Grundlage derer diese Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden soll, finden sich in der Anlage zu dieser Vereinbarung. (2) Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, dass Projektänderungen aufgrund von behördlichen Anordnungen und detailplanungsbedingter technischer Änderungen erforderlich werden können. 15.11.2024 20005276 NOR40086823
Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Die Vertragsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung der in der Anlage dargestellten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der österreichischen Donau in der Höhe von € 420,3 Millionen (in Worten: Euro Vierhundertzwanzigmillionendreihunderttausend) auf der Preisbasis 2005 aus, die wie folgt zu bedecken sind: (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, neuerlich Verhandlungen für den Fall aufzunehmen, dass absehbar ist, dass die oben angeführten förderbaren Kosten erheblich überschritten werden. 15.11.2024 20005276 NOR40086824
KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz