Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007
· V · BGBl. II Nr. 66/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 99/2011 · in Kraft seit 2011-03-24
46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung dient ausschließlich der Erfüllung einer EU-Pflicht zur Verdienststrukturstatistik und nutzt dafür weitgehend eine Stichprobe und vorhandene Sozialversicherungsdaten statt umfassender Einzelbefragungen. Die Belastung der Betriebe ist dadurch begrenzt und das überschießende Gold-Plating gering. Da die Erhebung unmittelbar EU-rechtlich vorgegeben ist, bleibt sie erhalten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anordnung zur Erstellung der Statistik ↗ RIS
Anordnung zur Erstellung der Statistik §1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
§ 6 — Erhebungsarten ↗ RIS
Erhebungsarten §6. (1) Die Merkmale sind auf folgende Arten zu erheben: (2) Die Erhebung der in Abs.1 Z1 bis 3 angeführten Merkmale ist mit Ausnahme der Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1. bis 2.3. in der Art einer Vollerhebung durchzuführen. Im Übrigen hat die Erhebung in der Art einer Stichprobenerhebung (§7) zu erfolgen.
§ 7 — Auswahl der Stichprobe ↗ RIS
Auswahl der Stichprobe §7. (1) Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren (2) Für die Auswahl der statistischen Einheiten gemäß Abs.1 hat die Bundesanstalt die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß §8 Abs.1 übermittelten Daten heranzuziehen. (3) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in §1 angeführten Verordnungen festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Art.10 der Verordnung (EG) Nr.530/1999, gewährleistet sind.
§ 8 — Durchführung der Erhebung ↗ RIS
Durchführung der Erhebung §8. (1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat der Bundesanstalt die Daten gemäß Anlage, Punkt 2.4. bis 2.6., Punkt 2.18. und 2.19. aller im Oktober des Berichtsjahres unselbständig Beschäftigten verknüpft mit den Daten gemäß Punkt 1.6. ihres Dienstgebers für die Feststellung der Grundgesamtheit der Unternehmen mit zehn oder mehr unselbständig Beschäftigten, für die Durchführung der Stichprobenziehung, für die Aufschätzung fehlender Werte und für die Hochrechnung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-SV und bPK-AS zu übermitteln. (2) Die Bundesanstalt hat die verschlüsselten bPK-SV und bPK-AS der gemäß §7 Abs.2 und 3 in die Stichprobe einbezogenen unselbständig Beschäftigten dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Beschaffung der Daten gemäß Anlage Punkt 2.1. bis 2.3. zur Verfügung zu stellen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat diese Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Beschäftigten der Bundesanstalt zu übermitteln. Unverzüglich nach dem Eingang der Daten hat die Bundesanstalt die mit diesen verknüpfte b
KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz