Grundausbildungsverordnung E1–BMJ
· V · BGBl. II Nr. 64/2007 · in Kraft seit 2007-03-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt nur die interne Grundausbildung und Dienstprüfung für den Exekutivdienst im Justizressort. Sie betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Staat als Dienstgeber und seinen Beamten und legt Bürgern oder Unternehmen keinerlei Pflichten auf. Für die Freiheit der Menschen außerhalb des Staatsdienstes hat sie keine Bedeutung; ob der Staat seine Ausbildung schlanker organisiert, ist eine reine Frage der Verwaltungseffizienz und nicht Gegenstand der Deregulierung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt für das Justizressort die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1.
§ 7 — Gestaltung der Grundausbildung ↗ RIS
Gestaltung der Grundausbildung § 7. (1) Die in § 1 angeführte Grundausbildung ist in Form eines Lehrgangs durchzuführen, der eine Gesamtdauer von 20 Monaten nicht überschreiten soll. Soweit dies zweckmäßig ist, können Teile des Lehrgangs auch in modularer Organisationsform stattfinden oder auch unter Nutzung von e-learning gestaltet werden. Teile des Lehrgangs sind als Schulung am Arbeitsplatz und als praktische Verwendung zu gestalten. Die Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung. (2) Im Einzelnen hat dieser Lehrgang (3) Die Inhalte des Grundausbildungslehrgangs gemäß Abs. 2 Z 1 ergeben sich aus der Anlage 1.
§ 12 — Dienstprüfung ↗ RIS
Dienstprüfung § 12. (1) Der Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst für die Verwendungsgruppe E 1 ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. (2) Die Bediensteten sind vom Bundesministerium für Justiz von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzungen für die Zuweisung sind (3) Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die schriftliche und die mündliche Prüfung sollen tunlichst nicht am selben Tag abgehalten werden. (4) Für die schriftliche Prüfung (Dauer bis zu vier Stunden) sind vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats vorzugsweise Themen aus den Fächergruppen „Recht und Kriminologie“ oder „Fachlichkeit und Sicherheit im Strafvollzug“ auszuwählen. Der Vorsitzende des Prüfungssenats kann die Auswahl und Begutachtung der schriftlichen Prüfungsarbeit einem dafür geeigneten Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats übertragen. (5) Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen (kommissionelle Prüfung). Die Ablegung von Teilprüfungen ist nicht vorgesehen (mündliche Gesamtprüfung). Der mündliche Prüfungsteil ist nach folgenden Gesichtspunkten zu gestalten: (6) Eine nicht bestandene Prüfung kann zwei
§ 13 — Prüfungskommission und Prüfungssenat ↗ RIS
Prüfungskommission und Prüfungssenat § 13. (1) Für die Durchführung von Dienstprüfungen im Rahmen der Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort hat das Bundesministerium für Justiz als oberste Dienstbehörde eine Prüfungskommission zu bilden (§ 29 Abs. 1 BDG 1979). (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen. (3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E1, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. (4) Die Mitglieder der Prüfungs
KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz