Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)

ZementV 2007 · V · BGBl. II Nr. 60/2007 · in Kraft seit 2007-04-01

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt Grenzwerte fest, wie viel Schadstoffe Zementwerke in die Luft blasen dürfen. Schmutzige Luft schadet allen Nachbarn und der Umwelt, also schützt diese Regel echte Dritte vor Schaden. Die Grenzwerte sind technisch konkret und am Stand der Technik orientiert, nicht übertrieben. Sie besteht die Prüfung und bleibt erhalten.

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Belegende Paragraphen

§ 3 — Emissionsbegrenzung – Ofenanlage ↗ RIS

Emissionsbegrenzung – Ofenanlage § 3. Ofenanlagen zur Zementklinkererzeugung, die nicht dem Geltungsbereich der AVV unterliegen, sind derart zu betreiben, dass nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) im Abgas nicht überschritten werden (bezogen auf trockenes Abgas bei 0 °C und 1 013 mbar und auf 10% Volumenkonzentration Sauerstoff): Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich durch sulfidhältige Einschlüsse (insbesondere Eisensulfid in Form von Pyrit oder Markasit) im Rohmaterial verursacht wird, ist zulässig, wobei jedoch ein Wert von 350 mg/m³ nicht überschritten werden darf. Die Emissionsgrenzwerte in Z 3 gelten für die Summe der im festen und gasförmigen Zustand emittierten Stoffe.

§ 5 — Emissionsbegrenzung – Gefasste Quellen (ausgenommen Ofenanlagen) ↗ RIS

Emissionsbegrenzung – Gefasste Quellen (ausgenommen Ofenanlagen) § 5. (1) Gefasste Quellen (einschließlich der Abgase aus Trocknern), ausgenommen die Ofenanlagen gemäß § 2 Z 1 lit. c, sind derart zu betreiben, dass für staubförmige Emissionen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ (bezogen auf 0°C und 1 013 mbar und den jeweils betriebsbedingten Sauerstoffgehalt) im Abgas nicht überschritten wird. (2) Filteranlagen gefasster Staubquellen sind nach den Angaben des Herstellers der Filter zu warten und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Über die vorgenommenen Wartungsarbeiten sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

§ 6 — Mahl-, Brech- und Siebanlagen – Förder- und Füllanlagen – Silos – Verkehrswege ↗ RIS

Mahl-, Brech- und Siebanlagen – Förder- und Füllanlagen – Silos – Verkehrswege § 6. (1) Zur Vermeidung diffuser Staubemissionen sind technische Einheiten zum Bearbeiten fester Stoffe wie Brechen, Mahlen, Sieben, Sichten, Mischen, sowie Aufgabe-, Übergabe-, Füll- und Abwurfstellen von Schüttgut, sofern es sich dabei um pulverförmige staubende Materialien handelt, soweit wie möglich zu umhausen bzw. zu kapseln oder mit in der Wirkung vergleichbaren Emissionsminderungstechniken auszurüsten. (2) Pulverförmige staubende Materialien wie Zement oder Steinmehl sind in geschlossenen Behältnissen zu lagern. Solche Behältnisse sind mit einer Sicherung gegen Überfüllung (zB Silowächter) auszustatten. Die staubhaltige Verdrängungsluft beim Befüllen dieser Siloanlagen ist vollständig zu erfassen und Entstaubungseinrichtungen oder Einrichtungen, die in ihrer Wirkung vergleichbar sind, zuzuführen. (3) Fallstrecken beim Abwerfen von pulverförmigem staubendem Schüttgut im Freien sind zu minimieren. Die Abwurfhöhe muss sich der wechselnden Höhe der Schüttung anpassen. (4) Dem Wind ausgesetzte Bereiche von Förderbändern zur Beförderung feinkörniger Materialien sind einzuhausen. (5) Verkehrswege für Kr

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz