Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
HPSV-HAUP · V · BGBl. II Nr. 46/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2019 · in Kraft seit 2019-09-13
72/02 Studienrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt allein für eine einzige Hochschule umfangreiche Planungs-, Ressourcen-, Controlling- und Evaluierungspflichten vor. Vieles davon doppelt ohnehin geltendes Haushalts- und Hochschulrecht und erzeugt vor allem Berichts- und Verwaltungsaufwand. Die internen Steuerungsvorgaben sollten deutlich verschlankt und mit dem allgemeinen Hochschulrecht zusammengeführt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Ziel- und Leistungsplan Aufgabe, Inhalt und Aufbau des Ziel- und Leistungsplans § 3. (1) Der Ziel- und Leistungsplan dient als Instrument zur mittelfristigen Steuerung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien. Er hat die Konkretisierung der strategischen Ausrichtung (Profil, Ziele und Vorhaben) und die Beschreibung der Leistungen bzw. des Leistungsangebots (Output) der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu enthalten. (2) Der Ziel- und Leistungsplan hat insbesondere das Profil (einschließlich Schwerpunkte) der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu enthalten. Weiters ist das Spektrum der Tätigkeiten in Form von Leistungen zu beschreiben, für die strategische Ziele und Vorhaben bzw. Maßnahmen zu definieren sind. (3) Sollten andere wichtige, die strategische Ausrichtung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien betreffende Umstände bestehen, sind auch diese in den Ziel- und Leistungsplan aufzunehmen.
§ 12 — Erstellung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans ↗ RIS
Erstellung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans § 12. (1) Das Rektorat hat unter Einbeziehung der übrigen Organisationseinheiten der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien sowie unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit den Ziel- und Leistungsplan sowie den Ressourcenplan zu erstellen und diesen in vollständiger und endgültiger Form dem Hochschulrat vorzulegen. Dies hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine eingehende Diskussion aller Punkte des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans vor der Beschlussfassung möglich ist. (2) Die Erstellung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Anm. 1) sowie unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern zu erfolgen. In den Ressourcenplan dürfen nur jene Ressourcen aufgenommen werden, die zur Erreichung bzw. Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Ziele und Vorhaben unbedingt notwendig sind. (3) Der Hochschulrat hat den Ziel- und Leistungsplan sowie den Ressourcenplan innerhalb von vier Wochen nach Vorlage zu beschließen. Der Beschluss über einen Ressourcenplan kann nu
§ 15 — Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung ↗ RIS
Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung § 15. Im internen Rechnungswesen gemäß § 34 des Hochschulgesetzes 2005, ausgenommen im Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005, gilt das Bundeshaushaltsgesetz und seine Durchführungsbestimmungen. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat daher gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken und gemäß § 89 des Bundeshaushaltsgesetzes die Kosten- und Leistungsverrechnung in angemessener Frist nach den für den Bund geltenden Regeln einzurichten.
§ 16 — 6. Abschnitt ↗ RIS
6. Abschnitt Evaluierung und Qualitätsentwicklung Gegenstand der Evaluierungen und Qualitätsentwicklung §16. (1) Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung beziehen sich auf (2) Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung haben sich auf den Ziel- und Leistungsplan, die Qualitäts- und Leistungssicherung, die Zweckmäßigkeit der Durchführung, die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der getroffenen Maßnahmen zu beziehen. 16.09.2019 20005258 NOR40217380
KI-Analyse · 2026-06-16 · 25 §§ im Datensatz