Deregulierung, aber richtig

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Fachkundebeurteilungsverordnung

FachKBV · V · BGBl. II Nr. 37/2007 · in Kraft seit 2007-02-21

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Knüpft an die EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 und den Beschluss 2001/681/EG an; ein Kompetenznachweis für Umweltgutachter ist EU-vorgegeben, der konkrete Prüfungs- und Gebührenapparat jedoch national.

Begründung

Diese Verordnung schreibt eine umfangreiche mündliche Fachkundeprüfung mit mehrköpfigen Kommissionen und Gebühren als Bedingung dafür vor, als Umweltgutachter im freiwilligen EMAS-System tätig zu werden. Das EU-System verlangt zwar einen Kompetenznachweis, doch der detaillierte nationale Prüfungs- und Gebührenapparat geht darüber hinaus und wirkt als Marktzutrittsschranke. Die Anforderungen sollten auf das von der EMAS-Verordnung Geforderte zurückgeführt werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 6 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Fachkundeprüfung Zulassungsvoraussetzungen § 6. Der Zulassungsstelle ist ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu übermitteln. Zur Prüfung Z 10 der Novelle BGBl. II Nr. 35/2016 lautet: „In § 6 lit. b zweiter Satz wird die Wortfolge „dem/die beantragten NACE Code/s“ durch die Wortfolge „den beantragten NACE Code bzw. die beantragten NACE Codes“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „den/die beantragten NACE Code/s“. 14.04.2021 20005251 NOR40179590

§ 8 — Prüfungskommission ↗ RIS

Prüfungskommission § 8. (1) Die Prüfungskommission hinsichtlich der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren PrüfungskommissärInnen zu den in § 9 Abs. 2 angeführten Bereichen zusammen. (2) Die Prüfungskommission der sektoriellen Fachkenntnisse setzt sich aus einem/r Vorsitzenden und zumindest aus einem/r weiteren PrüfungskommissärIn zu den in § 9 Abs. 3 angeführten Bereichen zusammen. (3) Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission wird von der Zulassungsstelle bestellt. (4) Die PrüfungskommissärInnen sind aus der gemäß § 4 UMG Abs. 2 zu führenden Sachverständigenliste zu wählen und zu bestellen. 14.04.2021 20005251 NOR40086459

§ 9 — Prüfungsinhalt ↗ RIS

Prüfungsinhalt § 9. (1) Die einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, wobei insbesondere der interdisziplinäre Zusammenhang der in den in Abs. 2 und 3 dargestellten Fachbereiche bewertet wird. (2) Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen: (3) Die Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse umfasst folgende Teilbereiche: Z 17 der Novelle BGBl. II Nr. 35/2016 lautet: „In § 9 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „dem/der beantragten Sektoren und“ durch die Wortfolge „dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren;“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „dem/den beantragten Sektoren und“. Managementverfahren, Umweltmanagement, Emissionszusammenhang, Diffusionszusammenhang, Wirkfaktor, Abfallbehandlungstechnologie, Sicherheitsanalyse 14.04.2021 20005251 NOR40179591

§ 14 — Gebühren ↗ RIS

Gebühren § 14. Der Antragsteller hat für die zur Prüfung herangezogenen Mitglieder der Prüfungskommission, sofern es sich dabei um amtliche Sachverständige handelt, Gebühren gemäß der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 262/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2013 zu entrichten. Die Gebühren der PrüfungskomissärInnen, die nicht amtliche Sachverständige sind, sind vom Antragsteller zu tragen. 14.04.2021 20005251 NOR40179593

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz