Rotterdam Konvention
· K · BGBl. II Nr. 32/2007 · in Kraft seit 2007-02-08
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung registriert Namen und Emblem des Rotterdamer Übereinkommens über gefährliche Chemikalien und Pestizide als geschützte Bezeichnungen nach dem Markenschutzgesetz. Das Rotterdamer Übereinkommen ist weiterhin in Kraft und international anerkannt; der Schutz seiner Symbole hat eine nachvollziehbare administrative Funktion im Rahmen des Markenschutzrechts.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Rotterdam Konvention BGBl. II Nr. 32/2007 08.02.2007 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen und das Emblem des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (Rotterdam Konvention) StF: BGBl. II Nr. 32/2007
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (Rotterdam Konvention), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz