Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Fahne der Organization of the Black Sea Economic Cooperation (BSEC)

· K · BGBl. II Nr. 30/2007 · in Kraft seit 2007-02-08

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung registriert die Fahne der Schwarzmeer-Wirtschaftskooperation (BSEC) als geschützte Bezeichnung nach dem Markenschutzgesetz zum Schutz von Symbolen internationaler Organisationen. Solange die BSEC als internationale Organisation besteht und ihr Symbol im österreichischen Markenregister eingetragen ist, hat die Kundmachung eine administrative Grundfunktion. Der bereitgestellte Gesetzestext enthält allerdings abweichende Inhalte, was die Verlässlichkeit der Datengrundlage einschränkt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Fahne der Organization of the Black Sea Economic Cooperation (BSEC) BGBl. II Nr. 30/2007 08.02.2007 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Fahne der Organization of the Black Sea Economic Cooperation (BSEC) StF: BGBl. II Nr. 30/2007

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung, das Emblem und die Flagge der Afrikanischen Union (AU) sowie der Name, die Abkürzung und die Embleme der Neuen Partnerschaft für Afrikas Entwicklung (NEPAD), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind. Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 31. Jänner 2003 betreffend den Namen, die Abkürzung, das Emblem und die Fahne der Organization of the Black Sea Economic Cooperation (BSEC) (BGBl. II Nr. 107/2003) nicht berührt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz