Deregulierung, aber richtig

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Staatswappen der Republik Kenia

· K · BGBl. II Nr. 28/2007 · in Kraft seit 2007-02-08

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung registriert das Staatswappen der Republik Kenia als geschützte Bezeichnung nach dem Markenschutzgesetz und setzt damit internationale Verpflichtungen aus der Pariser Verbandsübereinkunft um. Fremde Staatssymbole genießen dadurch Schutz vor missbräuchlicher Verwendung im Markenrecht. Solange das Markenschutzgesetz diesen Schutz vorsieht, hat die Kundmachung eine nachvollziehbare, fortdauernde Funktion.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Staatswappen der Republik Kenia BGBl. II Nr. 28/2007 08.02.2007 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das Staatswappen der Republik Kenia StF: BGBl. II Nr. 28/2007

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatswappen der Republik Kenia Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz