VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, gesetzwidrig war
· K · BGBl. II Nr. 26/2007 · in Kraft seit 2007-02-02
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof stellte 2006 fest, dass eine Verordnung über zweisprachige topographische Bezeichnungen in Kärnten aus dem Jahr 1977 gesetzwidrig war. Die Kärntner Ortstafelfrage wurde inzwischen durch Neuregelungen des Volksgruppenrechts und eine neue Verordnung abschließend gelöst. Diese historische Kundmachung hat keine operative Bedeutung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung der Bundesregierung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 26/2007 Gemäß Art. 139 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 16.02.2023 20005225 NOR30005695
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2006, V 54-58/06-12, der Bundesregierung zugestellt am 25. Jänner 2007, zu Recht erkannt: „Die Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, idF BGBl. II 2002/37, war gesetzwidrig.“ 21.09.2021 20005225 NOR40086303
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz