Deregulierung, aber richtig

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Fachkenntnisnachweis-Verordnung

FK-V · V · BGBl. II Nr. 13/2007 · in Kraft seit 2007-02-01

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Stützt sich auf die EU-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG; das ASchG setzt diese um. Die konkreten Fachkenntnisnachweise sind nationale Ausgestaltung.

Begründung

Hier geht es um besonders gefährliche Arbeiten wie Sprengen, Tauchen, Kranführen, Gasrettung und Arbeiten unter Hochspannung. Wer das ohne Fachkenntnis tut, gefährdet Kollegen und Unbeteiligte schwer, daher ist ein nachgewiesener Fachkenntnisnachweis legitimer Schutz Dritter. Die Verordnung sieht vernünftige Ausnahmen, Anrechnungen und die Anerkennung ausländischer Qualifikationen vor und schießt nicht über das Ziel hinaus.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen ↗ RIS

Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen § 2. Mit nachfolgenden Arbeiten dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 nachweisen:

§ 3 — Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis ↗ RIS

Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis § 3. (1) § 2 Z 1 gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Durchführung folgender Arbeiten: (2) § 2 Z 2 gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Organisation und Vorbereitung folgender Arbeiten unter Hochspannung: (3) § 2 gilt nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die aus dem Ausland nach Österreich zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet wurden, wenn

§ 4 — Nachweis der Fachkenntnisse ↗ RIS

Nachweis der Fachkenntnisse § 4. (1) Der Nachweis der für die Durchführung von Arbeiten gemäß § 2 erforderlichen Fachkenntnisse im Sinn des § 62 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 2 und 4 ASchG gilt als erbracht, wenn (2) Der Nachweis der Fachkenntnisse (3) Zeugnisse über die mit Erfolg abgelegte Häuerprüfung (Häuerbrief, Häuerschein) gemäß § 331 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten und Tiefbohrlochsprengarbeiten gemäß § 6 Z 3 lit. a) und lit. b) eingeschränkt auf Gesteinssprengungen nach dieser Verordnung. (4) Entspricht beim Führen von motorisch betriebenen selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit wechselbarer Zusatzausrüstung zum Einsatz als Kran oder als Hubstapler (Kran-Stapler-Kombinationsgeräte) der durchzuführende Arbeitsvorgang

§ 6 — Fachkenntnisausbildungsgebiete ↗ RIS

Fachkenntnisausbildungsgebiete § 6. Die Ausbildung muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:

§ 11 — Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse ↗ RIS

Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse § 11. (1) Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu gemäß § 14 ermächtigt wurden, (2) Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden. (3) Abweichend von Abs. 1 Z 1 darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den angeführten Ausbildungsinhalten zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse entspricht, wenn diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die § 10 Abs. 4 bis 6 gilt. (4) Das Zeugnis ist in Form eines Lichtbildausweises auszustellen. (5) Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr ausgestellte Zeugnisse ein Duplikat auszustellen.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz