Deregulierung, aber richtig

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Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche

· K · BGBl. II Nr. 16/2007 · in Kraft seit 2007-01-13

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung verzeichnet auf Basis des Evangelischen Kirchengesetzes die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche sowie Namens- und Adressänderungen. Sie erfüllt eine fortlaufende verwaltungsrechtliche Funktion als offizieller Nachweis kirchlicher Rechtspersönlichkeit. Das zugrunde liegende Evangelische Kirchengesetz ist in Kraft, und solche Kundmachungen dienen einem legitimen Zweck im Staatskirchenrecht. Der bereitgestellte Text ist allerdings sehr knapp, was die Beurteilung einschränkt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche BGBl. II Nr. 16/2007 13.01.2007 Kundmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche sowie Namens- und Adressänderungen derselben StF: BGBl. II Nr. 16/2007 Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche BGBl. II Nr. 16/2007 Art. 1 13.01.2007

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz