Deregulierung, aber richtig

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Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission

· V · BGBl. II Nr. 11/2007 · in Kraft seit 2007-01-10

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt nur, wie eine Schlichtungskommission an der Universität intern arbeitet: Sitzungen, Protokolle, Abstimmungen und Reisekostenersatz. Sie schränkt keine Freiheit von Bürgern oder Unternehmen ein, sondern ordnet ein bestehendes Streitschlichtungsverfahren. Solche reinen Verfahrensregeln einer ohnehin vorgesehenen Stelle sind unbedenklich.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Zusammensetzung ↗ RIS

Zusammensetzung § 1. (1) Die Schlichtungskommission besteht aus einer Richterin oder einem Richter des Aktivstandes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. (2) Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden tritt an ihre oder seine Stelle ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist auch im Nicht-Vertretungsfall zu den Sitzungen und allfälligen mündlichen Verhandlungen einzuladen und nimmt an diesen ohne Stimme teil.

§ 3 — Einleitung des Verfahrens ↗ RIS

Einleitung des Verfahrens § 3. (1) Anträge gemäß § 13 Abs. 3 und 8 des Universitätsgesetzes 2002 sind bei der Geschäftsstelle schriftlich einzubringen. (2) Der Antrag hat eine Darstellung der Schlichtungsangelegenheit, die Bezeichnung der erforderlichen Beweismittel und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. (3) Die Geschäftsstelle hat die bei ihr einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich der oder dem Vorsitzenden zu übermitteln. (4) Die oder der Vorsitzende hat die Zustellung einer Abschrift des Antrages an den Antragsgegner zu verfügen. Gleichzeitig hat die oder der Vorsitzende beide Parteien aufzufordern, binnen zwei Wochen je zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer zu nominieren. (5) Dem Antragsgegner steht es frei, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Gegenschrift bei der Geschäftsstelle einzubringen. Die Geschäftsstelle hat dem Antragsteller eine Abschrift der Gegenschrift zu übermitteln. (6) Die Geschäftsstelle hat Abschriften des Antrages und der Gegenschrift der oder dem Vorsitzenden sowie den Beisitzerinnen und Beisitzern zur Verfügung zu stellen.

§ 9 — Beschlüsse, Beratung und Abstimmung der Schlichtungskommission ↗ RIS

Beschlüsse, Beratung und Abstimmung der Schlichtungskommission § 9. (1) Die Beschlüsse der Schlichtungskommission bedürfen der Anwesenheit aller Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. (2) Die Schlichtungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Abstimmungen erfolgen namentlich und in alphabetischer Reihenfolge, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist. (3) Auf Verlangen eines Mitgliedes ist nicht nur über den Spruch, sondern auch über die Begründung des Bescheides gesondert abzustimmen. Ein darauf abzielendes Verlangen muss jedoch sofort nach der Abstimmung über den Spruch gestellt werden.

§ 11 — Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes ↗ RIS

Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes § 11. (1) Die Mitglieder der Schlichtungskommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen. (2) Der oder dem Vorsitzenden, im Falle der Vertretung deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, gebührt für eine Sitzung oder mündliche Verhandlung eine Vergütung von 1.000,-- EUR. Ab einer Sitzungs- oder Verhandlungsdauer von vier Stunden gebührt zusätzlich eine Vergütung von 100,-- EUR für jede angefangene halbe Stunde. (3) Den Beisitzerinnen und Beisitzern sowie der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, die oder der im Nicht-Vertretungsfall an den Sitzungen und mündlichen Verhandlungen teilnimmt (siehe § 1 Abs. 2), gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung oder mündlichen Verhandlung eine Vergütung von 500,-- EUR. Ab einer Sitzungs- oder Verhandlungsdauer von vier Stunden gebührt diesen Mitgliedern zusätzlich ein Sitzungsgeld von 50,-- EUR für jede angefangene halbe Stunde. (4) Durch die Vergütung gemäß Abs. 2 und 3 wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz