Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete
· V · BGBl. II Nr. 6/2007 · in Kraft seit 2007-02-01
58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt technische Formanforderungen für Unterlagen fest, die bei der Bezeichnung von Grundstücken als Bergbaugebiete einzureichen sind. Sie schafft keine eigenen Einschränkungen, sondern standardisiert Verwaltungsunterlagen, die das Mineralrohstoffgesetz ohnehin vorschreibt. Die Vereinheitlichung von Lageplan, Übersichtskarte und Beschreibung dient der Rechtssicherheit im Bergbaugenehmigungsverfahren. Ohne diese Vorgaben entstünde Unklarheit darüber, welche Unterlagen als ausreichend gelten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete BGBl. II Nr. 6/2007 01.02.2007 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete StF: BGBl. II Nr. 6/2007 Auf Grund der §§ 154 Abs. 1 und 196 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet:
§ 1 — Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile ↗ RIS
Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile § 1. Das Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile, die gemäß § 154 Abs. 1 MinroG als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, hat folgende Angaben zu enthalten:
§ 2 — Lageplan ↗ RIS
Lageplan § 2. (1) Der Lageplan gemäß § 154 Abs. 1 MinroG ist unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster (Digitale Katastralmappe) im Maßstab der Katastralmappe anzufertigen. Die Begrenzungen der bestehenden Bergbaugebiete und der begehrten Bergbaugebiete sind in Linienführung und Farbgebung deutlich unterscheidbar darzustellen. (2) Die verwendeten Zeichen, Linien und Farben sind in einer Legende außerhalb des Zeichenfeldes anzubringen und zu erläutern.
§ 3 — Bergtechnische Übersichtskarte ↗ RIS
Bergtechnische Übersichtskarte § 3. (1) Die bergtechnische Übersichtskarte gemäß § 154 Abs. 1 MinroG ist unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster (Digitale Katastralmappe) in einem geeigneten Maßstab anzufertigen. Auf ihr müssen, in Linienführung und Farbgebung deutlich unterscheidbar, eingezeichnet sein: (2) Die verwendeten Zeichen, Linien und Farben für die nach Abs. 1 erforderlichen Eintragungen und Darstellungen in der bergtechnischen Übersichtskarte und für die nach Abs. 1 Z 7 gesondert darzustellenden Schnittrisse sind in einer Legende außerhalb der Zeichenfelder anzubringen und zu erläutern.
§ 4 — Bergtechnische Beschreibung ↗ RIS
Bergtechnische Beschreibung § 4. In der bergtechnischen Beschreibung gemäß § 154 Abs. 1 MinroG ist darzulegen, weshalb die in § 154 Abs. 1 MinroG genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, als erfüllt angesehen werden. Hierbei sind
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