Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine
· K · BGBl. II Nr. 535/2006 · in Kraft seit 2006-12-30
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Bei dieser Kundmachung handelt es sich um die bloße Veröffentlichung einer EU-Kommissionsstellungnahme aus dem Jahr 2006 zu einem einmaligen Maschinensperrfall. Der konkrete Maschinentyp ist längst vom Markt; die zugrundeliegende Maschinenrichtlinie 98/37/EG wurde durch eine neue EU-Richtlinie ersetzt. Es gibt keinen Inhalt mehr, der laufend wirkt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine BGBl. II Nr. 535/2006 30.12.2006 Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine StF: BGBl. II Nr. 535/2006 Auf Grund des § 365i Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006, in Verbindung mit der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 131/1999 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 330/2006, wird kundgemacht:
Anl. 1 — STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ↗ RIS
Anlage STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 24/XI/2006 nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem von den tschechischen Behörden verhängten Verbot des Inverkehrbringens eines Thermoschweißgerätes für medizinische Flüssigkeitsbehälter mit der Kennzeichnung COLPITT MD-2006-108 1. DIE MITTEILUNG DER TSCHECHISCHEN BEHÖRDEN Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Maschinen im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden. Nach Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie triff ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um Maschinen aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr für diese Maschinen einzuschränken, wenn er feststellt, dass Maschinen, die mit CE-Kennzeichnung versehen si
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz