Deregulierung, aber richtig

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Verordnung über empfohlene Impfungen

· V · BGBl. II Nr. 526/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2020 · in Kraft seit 2020-10-22

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt fest, welche Impfungen im Sinne des Impfschadengesetzes als empfohlen gelten und damit Entschädigungsansprüche auslösen. Sie schützt Menschen, die durch staatlich empfohlene Impfungen Schäden erleiden, und wurde zuletzt im Jänner 2026 aktualisiert. Die Verordnung schränkt niemanden ein, sondern gewährt Rechte — sie ist notwendig, damit das Kompensationssystem des Impfschadengesetzes funktioniert.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen 15.01.2026 20005199 NOR40275121

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt. 15.01.2026 20005199 NOR40086090

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Eine Impfung zur Vorbeugung vor Gefahren durch eine aktuelle bioterroristische Bedrohung und eine Impfung im Zusammenhang mit bioterroristischen Angriffen oder kriegerischen Auseinandersetzungen stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dar. 15.01.2026 20005199 NOR40086091

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz