Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung
FBR-V · V · BGBl. II Nr. 492/2006 · in Kraft seit 2007-01-01
21/01 Handelsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Firmenbuch ist eine wesentliche öffentliche Datenbank für Unternehmensdaten, und diese Verordnung schafft einen einfachen, kostengünstigen Weg (15 Euro je Urkunde), um ältere Papierdokumente auf Anfrage zu digitalisieren. Der Prozess ist unkompliziert — Antrag per E-Mail oder ERV, Gebühr, dann digitale Bereitstellung — und verhältnismäßig. Das Firmenbuch dient der Transparenz im Wirtschaftsverkehr und der Rechtssicherheit bei Vertragsbeziehungen, was einen legitimen staatlichen Zweck darstellt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Verlangen auf Einsicht in elektronischer Form ↗ RIS
Verlangen auf Einsicht in elektronischer Form § 1. Das Verlangen auf Einsicht in elektronischer Form gemäß § 43 Abs. 4 dritter und vierter Satz des Firmenbuchgesetzes ist an das zuständige Firmenbuchgericht zu richten, und zwar entweder im elektronischen Rechtsverkehr oder mit E-Mail an die auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at“ veröffentlichte E-Mail-Adresse des Gerichts. Die Urkunde, deren Einsicht begehrt wird, ist im Einsichtsverlangen nach Firmenbuchnummer, Rechtsträger und Art bestimmt zu bezeichnen.
§ 2 — Gebühren ↗ RIS
Gebühren § 2. (1) Der Antragsteller hat für die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs (Rückerfassung) eine Justizverwaltungsgebühr von 15 Euro je Urkunde zu entrichten. (2) Wird das Einsichtsverlangen im elektronischen Rechtsverkehr gestellt, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. (3) Wird das Einsichtsverlangen mit E-Mail gestellt, so ist die Gebühr durch Einzahlung oder Überweisung auf das Postscheck(Sonder) konto des zuständigen Firmenbuchgerichts zu entrichten; auf dem Einzahlungsbeleg oder Erlagschein ist der Vermerk „Rückerfassung“ anzubringen und die Firmenbuchnummer anzugeben. Der Antragsteller hat in seinem E-Mail das Datum der Einzahlung oder Überweisung bekannt zu geben. Enthält das E-Mail des Antragstellers keinen Hinweis auf eine bereits geschehene Gebührenentrichtung oder stellt sich heraus, dass die Gebühr trotz einer solchen Angabe nicht eingezahlt oder überwiesen wurde, so hat das Gericht dem Antragsteller mit einem an dessen Absendeadresse gerichteten E-Mail die Höhe der Gebühr und die vorgesehene Art der Gebührenentrichtung bekannt zu geben und darauf hinzuweisen, dass die Urkunde erst nach Entrichtung der Gebühr in die Datenbank des
§ 3 — Aufnahme in die Datenbank und Verständigung ↗ RIS
Aufnahme in die Datenbank und Verständigung § 3. Nach Entrichtung der Gebühr hat das Gericht die Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufzunehmen und den Antragsteller darüber im elektronischen Rechtsverkehr beziehungsweise mit E-Mail zu verständigen.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz