Deregulierung, aber richtig

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Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten/innen erbrachten Leistungen für das Jahr 2004

· V · BGBl. II Nr. 483/2006 · in Kraft seit 2006-12-19

27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzt die Pauschalvergütung für staatlich bestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in langen Verfahren ausschließlich für das Jahr 2004 fest. Die einmalige Funktion dieser Jahresverordnung ist seit langem erfüllt und sie hat keine Rechtswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten/innen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen für das Jahr 2004 StF: BGBl. II Nr. 483/2006 Auf Grund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet: 20.11.2019 20005175 NOR30005644

Art. 1 ↗ RIS

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2004 mit insgesamt 525 382,25 Euro festgesetzt. 20.11.2019 20005175 NOR40085653

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz