Urkundenarchivverordnung 2007
UAV 2007 · V · BGBl. II Nr. 481/2006 · in Kraft seit 2007-01-01
14/02 Gerichtsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, in welchen technischen Formaten Körperschaften öffentlichen Rechts elektronische Urkunden archivieren und an Gerichte übermitteln dürfen. Zuverlässige, fälschungssichere elektronische Dokumente sind eine Grundvoraussetzung für funktionierenden Rechtsverkehr und entsprechen den Anforderungen der EU-eIDAS-Verordnung. Die Verordnung wurde zuletzt 2021 aktualisiert und ist technisch auf dem Stand. Ohne sie fehlte die rechtliche Grundlage für die Integrität und Beweiskraft elektronisch übermittelter Urkunden im Gerichtsverfahren.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Technische Bedingungen und Signaturen ↗ RIS
Technische Bedingungen und Signaturen § 1. In einem Urkundenarchiv nach § 91c GOG gespeicherte elektronische Urkunden können dem Gericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021) entweder in ihrer mit der Archivsignatur versehenen verkehrsfähigen Version als Anhang zum Schriftsatz oder unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffes, der den Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherte Urkunde ermöglicht, übermittelt werden. 28.12.2021 20005173 NOR40240368
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Für die in § 1 bezeichneten Urkunden dürfen als Dokumentformate ausschließlich TIFF und PDF, als Signaturformate ausschließlich XML-DSig und PAdES (PDF Advanced Electronic Signatures), jeweils nach Vorgabe der technischen Festlegungen verwendet werden. Nähere technische Festlegungen werden auf der Website „edikte.justiz.gv.at“ bekannt gemacht. TIFF-Dokumente, die nach dem 31. Dezember 2009 erstellt werden, dürfen in die Urkundenarchive nach § 91c GOG nicht eingestellt werden. (2) Die elektronische Beurkundungssignatur (§ 13 Abs. 1 NO, § 16 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993) muss den von der Beurkundung umfassten Urkundeninhalt sowie die von der Beurkundung erfassten elektronischen Signaturen einschließen. 28.12.2021 20005173 NOR40240369
§ 4 — Datensicherheit und Sicherstellung der Lesbarkeit ↗ RIS
Datensicherheit und Sicherstellung der Lesbarkeit § 4. Die Körperschaft öffentlichen Rechts, die ein Urkundenarchiv gemäß § 91c GOG führt, hat dafür Gewähr zu leisten, dass adäquate Techniken zur Wahrung der Integrität der gespeicherten Urkunden im Archiv angewendet werden. Wird die Urkunde aus dem Archiv abgerufen, hat die beim Abruf angebrachte Archivsignatur die Integrität der Urkunde und der darin enthaltenen Signaturen zu garantieren.
§ 5 — Zugang zur Urkunde ↗ RIS
Zugang zur Urkunde § 5. Der Zugang zu den in den Archiven nach § 91c GOG gespeicherten Urkunden ist der berechtigten Person von jenem Organ, das die Speicherung vornimmt oder vorgenommen hat, über das Internet im Wege eines gängigen Browsers mittels Zertifikats (Art. 3 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG zu ermöglichen. Soweit dies auf Grund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist oder einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient, kann der Zugang auch im Weg einer Programmschnittstelle mittels geeigneten Zertifikats ermöglicht werden. Dabei hat die Übermittlung der Urkunde an die berechtigte Person zwecks Einsichtnahme und Abruf einer verkehrsfähigen, mit der Archivsignatur versehenen Version dieser Urkunde auf mittels Verschlüsselung gesichertem Weg zu erfolgen. 28.12.2021 20005173 NOR40240370
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz