Gewässerzustandsüberwachungsverordnung
GZÜV · V · BGBl. II Nr. 479/2006 · in Kraft seit 2006-12-22
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wie der Staat selbst den Zustand von Fluessen, Seen und Grundwasser misst. Sie belastet keine Buerger oder Betriebe, sondern organisiert eine staatliche Messaufgabe, die zum Schutz einer gemeinsamen Lebensgrundlage dient. Das ist ein echtes oeffentliches Gut und zudem von der EU vorgeschrieben. Sie sollte erhalten bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Allgemeine Bestimmungen Ziel § 1. Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß §§ 59c bis 59f WRG 1959, indem
§ 2 — Überwachungsprogramme ↗ RIS
Überwachungsprogramme § 2. (1) Zur Überwachung des Zustands der Gewässer sind für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) erlassen wird, Überwachungsprogramme für die überblicksweise und die operative Überwachung (§ 59d WRG 1959) zu erstellen. Die Überwachungsprogramme bilden gemeinsam mit den zu erstellenden Belastungsregistern (§§ 59, 59a WRG 1959) und der Analyse der Eigenschaften (§ 59 WRG 1959) wesentliche Instrumente der wasserwirtschaftlichen Planung, um Aussagen zur Zustandsbeurteilung der Gewässer und Informationen für die Erlassung von Maßnahmenprogrammen sowie deren Wirksamkeit zu erhalten. (2) Zur Unterstützung der überblicksweisen und operativen Überwachung können auch zeitlich begrenzte weitere Sondermessprogramme eingesetzt werden. (3) Überwachungsprogramme sind regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
§ 3 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 3. Diese Verordnung gilt
KI-Analyse · 2026-06-12 · 49 §§ im Datensatz