Deregulierung, aber richtig

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Wasserkreislauferhebungsverordnung

WKEV · V · BGBl. II Nr. 478/2006 · in Kraft seit 2006-12-22

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Dient der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (überblicksweise Überwachung des Wasserhaushalts).

Begründung

Die Verordnung regelt nur, wie der Staat sein hydrographisches Messnetz betreibt und Wasserdaten erhebt und übermittelt. Verlässliche Daten über den Wasserkreislauf sind ein echtes öffentliches Gut und stützen die EU-Wasserrahmenrichtlinie. Bürger oder Unternehmen werden dadurch kaum belastet. Daher beibehalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Teil ↗ RIS

1. Teil Allgemeine Bestimmungen Ziel § 1. Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze eines hydrographischen Messnetzes zur mengenmäßigen Bestimmung der Komponenten des Wasserkreislaufes in Österreich gemäß § 59c Abs. 2 und 3 WRG 1959, indem Probeanalyse, Datenübermittlung 05.09.2017 20005166 NOR40085483

§ 4 — Messnetz ↗ RIS

Messnetz § 4. (1) Das staatliche Messnetz setzt sich aus dem Basismessnetz und dem Sondermessnetz zusammen. (2) Die Messstellen des Basismessnetzes sind ortsfeste, in Anbetracht der klimatischen und hydrologischen Schwankungen über lange Zeiträume betriebene Einrichtungen zur Erstellung von Wasserhaushaltsbilanzen von Flussgebieten und Grundwasserkörpern und zum Nachweis von natürlichen oder vom Menschen verursachten Änderungen des Wasserkreislaufes. Das Basismessnetz hat auch in sinngemäßer Anwendung die Ziele der überblicksweisen Überwachung gemäß § 59e WRG 1959 zu berücksichtigen. (3) Bei den Sondermessnetzen können unterschieden werden: Planungszweck, Wasserstandsnachrichtendienst 05.09.2017 20005166 NOR40085486

§ 6 — Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung ↗ RIS

Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung § 6. (1) Der Landeshauptmann hat die vom ihm beobachteten und gemessenen Daten – entsprechend § 59i Abs. 1 WRG 1959 – unter Berücksichtigung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Richtlinien bezüglich der Bearbeitung, des Datenformates und der Datenübertragung termingerecht zu übermitteln. (2) Die Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung beim Landeshauptmann, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und bei der via donau – Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft mbH hat mit dem Hydrographischen-Datenmanagement-System (HyDaMS) zu erfolgen. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Bedarfsfall die zeitnahe Übermittlung von Daten (Echtzeitdaten) ausgewählter Messstellen standardisiert nach seinen Vorgaben verlangen. 05.09.2017 20005166 NOR40085488

KI-Analyse · 2026-06-12 · 31 §§ im Datensatz