Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007
· V · BGBl. II Nr. 460/2006 · in Kraft seit 2007-01-01
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wer als Pharmareferent Ärzte und Apotheker über Medikamente informiert, muss eine staatliche Prüfung vor einer Behördenkommission ablegen. Das ist eine Marktzutrittsschranke für einen Werbe- und Vertriebsberuf. Dass die Information korrekt sein muss, ist bereits durch das Arzneimittelgesetz, das Werberecht und die Haftung gesichert. Der nötige Fachkundenachweis lässt sich schlanker regeln als über ein eigenes Prüfungs- und Kommissionsregime.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Durch Ablegung der Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung (im folgenden „Prüfung“ genannt) haben die Kandidatinnen/Kandidaten nachzuweisen, dass sie eine Berufsvorbildung aufweisen, die im Hinblick auf die Tätigkeit einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten einem erfolgreich abgeschlossenen Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie gleichzuhalten ist. 29.09.2017 20005160 NOR40085434
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Zur Prüfung dürfen nur Kandidatinnen/Kandidaten antreten, die gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, zum Besuch einer österreichischen Universität als ordentliche Hörerin/ordentlicher Hörer berechtigt sind oder die eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen. (2) Über die Nichtzulassung zur Prüfung mangels Vorliegens der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. (3) Die Vorbereitung für die Durchführung der Prüfung obliegt dem Fachverband der chemischen Industrie Österreichs in der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband), der auch die Anmeldung der Kandidatinnen/Kandidaten entgegenzunehmen hat. Der Fachverband ist ermächtigt, diese Aufgaben an den Verband der pharmazeutischen Industrie Österreichs (Pharmig) zu übertragen. Die Anmeldung kann auch unmittelbar beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen erfolgen. Der schriftlichen Anmeldung ist der Nachweis der Berechtigung gemäß Abs. 1 anzuschließen. Der Fachverband (bei Übertragung der Aufgaben: die Pharmig) ist berechtigt, von den Kandidati
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Dieser Prüfungskommission gehören als Mitglieder an: (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 3 genannten Beisitzerinnen/Beisitzer steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu. (3) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission sind drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen. (4) Die Tätigkeit in der Prüfungskommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Prüfungskommission oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen. 29.09.2017 20005160 NOR40085437
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. (2) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus der Beantwortung von 60 Fragen im multiple-choice-Verfahren, die auch computergestützt abgenommen werden können, sowie aus der schriftlichen Kurzdarstellung von zwei Themen, die für das Verständnis der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Prüfungsfächer wesentlich sind. (3) Die Fragen sind anhand des von den Prüferinnen/Prüfern erstellten Fragenkatalogs für jede/jeden Kandidatin/Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen. (4) Personen, die aus gesundheitlichen Gründen den Computer nicht bedienen können, ist vom Fachverband (bei Übertragung der Aufgaben: von der Pharmig) eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung der/des Kandidatin/Kandidaten eingibt. (5) Der schriftliche Prüfungsteil ist unter der Aufsicht einer geeigneten Person des Fachverbandes (bei Übertragung der Aufgaben: der Pharmig) abzulegen. Diese Aufsichtsperson hat bei jeder/jedem Kandidatin/Kandidaten die Identität festzustellen, bevor der schriftliche Prüfungsteil beginnt. (6) Im mündlichen Prüfungsteil muss die/der Kandidatin/Kandidat im Ges
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz