Deregulierung, aber richtig

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Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

JKAB-V · V · BGBl. II Nr. 470/2006 · in Kraft seit 2007-01-01

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung 2015/534 (EZB/2015/13) über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen; § 6a nimmt Banken, die bereits EU-Meldepflichten unterliegen, ausdrücklich heraus und vermeidet so Doppelbelastungen.

Begründung

Banken müssen ihren Jahres- und Konzernabschluss in standardisierter elektronischer Form an die Nationalbank melden – das dient der Bankenaufsicht zum Schutz der Einleger und der Finanzstabilität. Die Verordnung setzt EU-Meldepflichten um und spart durch § 6a Doppelmeldungen für bereits EU-pflichtige Institute. Das Regelwerk ist verhältnismäßig und nicht überschießend.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern.

§ 6 ↗ RIS

§ 6. (1) Die gemäß §§ 1 bis 4 gegliederten Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu melden. (2) Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen. (3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

§ 6a ↗ RIS

§ 6a. (1) Die §§ 4 und 6 sind nicht anzuwenden auf übergeordnete Kreditinstitute, die zur Meldung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, verpflichtet sind. (2) Auf Kreditinstitute, die zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden. 09.03.2021 20005159 NOR40231749

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz