Ärztekammer-Wahlordnung 2006
ÄKWO 2006 · V · BGBl. II Nr. 459/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2016 · in Kraft seit 2016-12-02
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur, wie in der Aerztekammer gewaehlt wird: Stichtage, Wahlrecht, Stimmauszaehlung, Wahlkommissionen. Sie schreibt niemandem ein Verhalten im Privatleben vor und ermoeglicht eine geordnete, geheime Wahl. Das eigentliche Freiheitsproblem ist die Zwangsmitgliedschaft in der Kammer, doch die steht im Aerztegesetz, nicht hier; das reine Wahlprozedere ist harmlos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 8 — Aktives und passives Wahlrecht ↗ RIS
Aktives und passives Wahlrecht § 8. (1) Sofern ärztegesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung alle am Stichtag (§ 2 Z 3) in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen. (2) Das aktive und passive Wahlrecht für einen bestimmten Wahlkörper richtet sich nach § 9 Abs. 2. (3) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf auch nur in eine der Wählerlisten eingetragen werden.
§ 17 — Tätigkeit der Wahlkommission ↗ RIS
Tätigkeit der Wahlkommission § 17. (1) Das Amt eines weiteren Mitglieds oder Ersatzmitglieds der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme alle ordentlichen Kammerangehörigen verpflichtet sind, sofern sie nicht stichhaltige persönliche Gründe für eine Ablehnung glaubhaft machen können. (2) Der (Die) Vorsitzende und die weiteren Mitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder sind zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Aufgaben verpflichtet. (3) Der (Die) Vorsitzende hat den weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzunehmen. (4) Dem (Der) Vorsitzenden, den weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine von der Ärztekammer zu tragende Aufwandsentschädigung in Geld. Die Höhe derselben ist vom Kammervorstand zu bestimmen.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 63 §§ im Datensatz