Deregulierung, aber richtig

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Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung

GuK-TAV · V · BGBl. II Nr. 455/2006 · in Kraft seit 2006-11-25

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung ermöglicht Menschen mit Familienverantwortung oder anderen Verpflichtungen eine Pflegeausbildung in Teilzeit über bis zu sechs Jahre und erweitert damit den Zugang zum Pflegeberuf. Die Mindestanforderungen (4600 Stunden) leiten sich aus EU-Berufsanerkennungsregeln und dem hohen Schadenspotenzial bei mangelnder Pflegekompetenz für Patienten ab. Die Anzeigepflicht nach § 7 mit Genehmigungsfiktion ist eine verhältnismäßige, bürgerfreundliche Lösung statt einer echten Bewilligungspflicht.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeines ↗ RIS

Allgemeines § 1. (1) Die Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat (2) Die Teilzeitausbildung hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege stattzufinden. (3) Die Teilzeitausbildung hat mindestens 4600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung zu umfassen und muss innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen werden. Wird die Teilzeitausbildung nicht innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen, kann die Ausbildung neu begonnen werden. Absolvierte Prüfungen und Praktika sind gemäß § 60 GuKG anzurechnen. (4) In eine Teilzeitausbildung dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gesundheitspflege 28.09.2017 20005152 NOR40085309

§ 7 — Abhaltung einer Teilzeitausbildung – Anzeigepflicht ↗ RIS

Abhaltung einer Teilzeitausbildung – Anzeigepflicht § 7. (1) Die Abhaltung einer Teilzeitausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist vom Rechtsträger spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitausbildung dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau anzuzeigen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt. (2) Die Anzeige hat den Nachweis zu enthalten, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Durchführung einer Teilzeitausbildung eingehalten werden. Ist im Rahmen der Teilzeitausbildung der Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen geplant, hat die Anzeige Nachweise über das Vorliegen der in § 5 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen zu enthalten. (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn gegen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für Teilzeitausbildungen verstoßen wird. Gesundheitspflege, Lehrform 28.09.2017 20005152 NOR40085316

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz