Deregulierung, aber richtig

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Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

· V · BGBl. II Nr. 464/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 234/2025 · in Kraft seit 2025-10-30

46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Dient der Erfüllung unionsrechtlicher Statistikpflichten Österreichs; die Erhebungsmerkmale richten sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 1197/2020 zu Importpreisindizes.

Begründung

Diese Verordnung verpflichtet ausgewählte Unternehmen, Daten für den Importpreisindex zu melden, was Österreich aufgrund von EU-Statistikpflichten leisten muss. Die Erhebung erfolgt bereits als Stichprobe und nimmt Rücksicht auf die Belastung der Befragten. Da sie EU-vorgegeben und schon vergleichsweise schlank ausgestaltet ist, behalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anordnung zur Erstellung von Preisindizes ↗ RIS

Anordnung zur Erstellung von Preisindizes § 1. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund 30.10.2025 20005145 NOR40272380

§ 5 — Art der Erhebung ↗ RIS

Art der Erhebung § 5. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobe zu erfolgen. (2) In der Art der Befragung sind die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 ausüben, zu erheben. (3) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.

§ 6 — Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe ↗ RIS

Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe § 6. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl). (2) Als repräsentativ gemäß Abs. 1 gelten: (3) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen. (4) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bedacht zu nehmen. 24.03.2023 20005145 NOR40251792

§ 10 — Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen ↗ RIS

Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen § 10. (1) Für die Erhebungen gemäß § 5 besteht für die von der Bundesanstalt nach § 6 ausgewählten statistischen Einheiten Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000. (2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß § 6 ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen. (3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum Zehnten des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln. (4) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz