Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
GuK-WV · V · BGBl. II Nr. 453/2006 · in Kraft seit 2006-11-25
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt freiwillige Weiterbildungen für Pflegekräfte sehr kleinteilig: vorgeschriebene Leitung, bestellte Lehr- und Fachkräfte, Mindeststundenzahlen, Raumausstattung, Aufnahme- und Ausschlussverfahren. Für eine bloße Weiterbildung – nicht die Grundausbildung – ist diese staatliche Durchregulierung überzogen und behindert flexible, auch private Bildungsangebote. Der sinnvolle Kern, ein Qualitätsnachweis am Ende, lässt sich erhalten, die detaillierten Organisationsvorschriften sollten entfallen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Leitung der Weiterbildung ↗ RIS
Leitung der Weiterbildung § 3. (1) Für die Leitung der Weiterbildung sowie für die stellvertretende Leitung hat der Rechtsträger einer Weiterbildung einen/eine Angehörigen/Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügt, zu bestellen. (2) Der Leitung der Weiterbildung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Gesundheitspflege 27.09.2017 20005140 NOR40085133
§ 4 — Lehrkräfte ↗ RIS
Lehrkräfte § 4. (1) Der Rechtsträger der Weiterbildung hat Personen, die die theoretische Ausbildung im Rahmen der Weiterbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen. (2) Als Lehrkräfte sind zu bestellen: (3) Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein. Gesundheitspflege, Turnusärztin 27.09.2017 20005140 NOR40085134
§ 7 — Räumliche und sachliche Ausstattung ↗ RIS
Räumliche und sachliche Ausstattung § 7. Jede Weiterbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Weiterbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen. 27.09.2017 20005140 NOR40085137
§ 11 — Inhalt und Umfang von Weiterbildungen ↗ RIS
Inhalt und Umfang von Weiterbildungen § 11. (1) Die Inhalte von Weiterbildungen haben (2) Den Anforderungen des Abs. 1 haben Weiterbildungen auch hinsichtlich des Umfangs einschließlich des Verhältnisses zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung zu entsprechen. (3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Empfehlungen über die gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Inhalte und Umfang für einzelne Weiterbildungen im Volltext im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlichen. 27.09.2017 20005140 NOR40085141
§ 12 — Dauer und Ausbildungszeiten ↗ RIS
Dauer und Ausbildungszeiten § 12. (1) Eine Weiterbildung hat mindestens 160 Stunden zu umfassen. (2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten. (3) Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten. 27.09.2017 20005140 NOR40085142
KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz