Deregulierung, aber richtig

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Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution

· V · BGBl. II Nr. 449/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2020 · in Kraft seit 2020-05-19

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dass Ärzte vor der Durchführung von Opioid-Substitutionsbehandlungen eine Fachweiterbildung nachweisen müssen, ist angesichts der Risiken für vulnerable Patienten sachlich gerechtfertigt. Unnötig bürokratisch ist jedoch die dreijährige Pflicht-Wiedereintragung nach § 6: Wer die Behandlung seit Jahren erfolgreich praktiziert, braucht keinen wiederkehrenden Verwaltungsakt zur Verlängerung seiner Listeneintragung. Die Meldepflicht nach § 5 könnte durch eine einfache Anzeige ersetzt werden; die dreijährige Frist in § 6 sollte gestrichen oder wesentlich verlängert werden.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 2 — Qualifikation zur Durchführung der Substitutionsbehandlung ↗ RIS

Qualifikation zur Durchführung der Substitutionsbehandlung § 2. (1) Zur umfassenden Substitutionsbehandlung (Indikationstellung und Einstellung von Patienten auf ein Substitutionsmittel einschließlich Weiterbehandlung) sind nur jene Ärzte und Ärztinnen qualifiziert, die (1a) Lediglich zur Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten sind jene Ärzte und Ärztinnen qualifiziert, die, ohne sich der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 unterzogen zu haben, die Weiterbildung gemäß § 3 Abs. 1a Z 1 (Basismodul „Weiterbehandlung“) absolviert haben und die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 erfüllen. Die Qualifikation zur Weiterbehandlung umfasst die Weiterverschreibung des Substitutionsmittels, auf das der Patient oder die Patientin eingestellt worden ist; Dosisänderungen und Änderungen des Mitgabemodus dürfen innerhalb eines begrenzten, vom indikationstellenden und einstellenden Arzt vorgegebenen Rahmens vorgenommen werden. Weitergehende Dosisänderungen oder Änderungen des Mitgabemodus, insbesondere die Festlegung eines Mitgabemodus gemäß § 23e Abs. 5 der Suchtgiftverordnung, sowie die Umstellung auf ein anderes Substitutionsmittel sind von der

§ 5 — Liste der zur Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und Ärztinnen ↗ RIS

Liste der zur Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und Ärztinnen § 5. (1) Ärzte und Ärztinnen, die beabsichtigen, sich im Rahmen ihrer Berufsausübung der Substitutionsbehandlung zuzuwenden, haben der Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der entsprechenden Qualifikation nachzuweisen. Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort, an dem sich der Arzt oder die Ärztin der Durchführung der Substitutionsbehandlung zuwenden will. (2) Als Qualifikationsnachweise im Sinne des Abs. 1 gelten (3) Liegen die Qualifikationsnachweise vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Prüfung der Identität und eindeutiger Identifikation gemäß den §§ 9 und 13 Abs. 2 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, den Arzt oder die Ärztin unverzüglich in die Liste jener Ärzte und Ärztinnen, die die Qualifikationserfordernisse für die Durchführung der Substitutionsbehandlung erfüllen, aufzunehmen und den Arzt oder die Ärztin davon zu verständigen. Als Beginn der ärztlichen Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gilt das Datum der Eintragung in die Liste. In die Liste sind einzutragen: Die Liste ist auf einer vom Bundesministerium für Arbeit,

§ 6 — Befristete Eintragung ↗ RIS

Befristete Eintragung § 6. (1) Die Eintragung in die Liste (§ 5) erfolgt bei Vorliegen der Qualifikationsnachweise für die Dauer von 3 Jahren. Der Tag des Endes der Frist ist in die Liste einzutragen. Personen, die die Qualifikationsnachweise nicht erbringen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen. (2) Der Arzt oder die Ärztin hat die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere drei Jahre längstens 3 Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich zu beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, so bleibt die Eintragung für weitere drei Jahre aufrecht, andernfalls ist die Eintragung unverzüglich zu streichen. Wird über einen fristgerecht gestellten Antrag erst nach Ablauf der drei Jahre entschieden, so bleibt die Eintragung jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht. (3) Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Arzt oder die Ärztin die Absolvierung der vertiefenden Weiterbildung (§ 3 Abs. 1 Z 2, 1a Z 2) mittels Bestätigung der betreffenden Ärztekammer nachzuweisen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Eintragung aufrecht zu erhalten, wenn die entsprechende Qualifikation durch den Besuch der vorgeschriebenen vertiefenden Weiterbildung gewährleistet ist und kein

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz