Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 169/2006 · in Kraft seit 2023-07-25
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Europaeisches Uebereinkommen ueber die Entschaedigung fuer Opfer von Gewalttaten; legitimer zwischenstaatlicher Zweck ohne Freiheitsbeschraenkung.
Kategorien
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