Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Marokko)
· Vertrag – Marokko · BGBl. III Nr. 168/2006 · in Kraft seit 2006-11-12
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Doppelbesteuerungsabkommen vermeidet Doppelbesteuerung und schafft Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Tätigkeit. Es dient einem legitimen Zweck.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, für die Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.^ (2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. (3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander regelmäßig die in ihrem Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit. 06.09.2019 20005133 NOR40085002
KI-Analyse · 2026-07-20 · 30 §§ im Datensatz